Dem Grunde nach erwirbt der Auftraggeber mit dem Entgelt der Sprachaufnahme die Verwertungsrechte an dieser; allerdings streng beschränkt auf den vereinbarten Rahmen und Zweck.
Die Bezahlung der Sprachaufnahme beinhaltet keine Exklusivität (Konkurrenzausschluss); weder total (z.B. keine Veröffentlichung von Werbespots des Sprechers bis zu einem konkreten Termin), noch produktbezogen (z.B. keine Veröffentlichung von Werbespots aus dem gleichen Produktsegment, bis zu einem konkreten Termin). Exklusivität kann im Einzelfall vereinbart werden, wobei sowohl der Umfang der Exklusivität, als auch ein entsprechendes zusätzliches Honorar in Schriftform geregelt sein müssen.
Im Detail:
Grundsätzlich werden Sprachaufnahmen zu Hörbüchern nach Studiotagen entgolten. Der Auftraggeber erwirbt damit sämtliche Verwertungsrechte.
Jenseits klassischer Imagefilme, die ausschließlich herstellendes Gewerbe zum Thema haben, fallen hierunter auch Präsentationen aller Art, Filme mit technischen und didaktischen Inhalten, sowie Tutorials etc. Vor einem Einsatz dieser Produktionen – bzw. Sprachelementen daraus – der über die vertraglich definierten Zwecke, Zeiträume, Medien und Reichweiten hinausgeht, muss der Auftraggeber eine Genehmigung des Sprechers einholen.
Grundlegend ist stets die individuell getroffene Vereinbarung, nicht die AGB der Sendeanstalten oder Broadcaster. Ansonsten gelten die folgenden Bedingungen analog.
Wird die Sprachaufnahme als Layout entgolten, ist der Auftraggeber berechtigt, aus dem Material beliebig viele Motive herzustellen, sowie diese für interne Präsentations- und Evaluations-Zwecke zu nutzen. Unter keinen Bedingungen dürfen Layouts ohne die ausdrückliche Genehmigung des Sprechers in irgendeiner Form veröffentlicht werden. Mit jeder Verwertung des Layouts oder auch nur Teilen daraus, wird jeweils neben dem Layout- auch ein Verwertungs-Honorar fällig.
Wird die Sprachaufnahme als einzelner Spot entgolten, ist der Auftraggeber berechtigt, diesen innerhalb des vertraglich definierten Rahmens bzgl. Reichweite und Medium, innerhalb der BRD (oder europaweit, sofern der Sender seinen Sitz in der BRD hat) für ein Jahr zu verwerten. Maßgeblich für den Beginn des Verwertungszeitraums ist das Datum des Produktionsabschlusses, spätestens jedoch das Datum der Erstveröffentlichung.
Weitere Verwertungshonorare werden – abhängig von Reichweite bzw. Auflagenhöhe - fällig, für
Radiospots unterliegen grundsätzlich den gleichen Abrechnungsmodalitäten, werden aber – insbesondere auf lokaler Ebene, aufgrund ihrer klar beschränkten Reichweite – günstiger abgerechnet. Folgende Reichweitenkategorien fließen hierbei in die Berechnung der Verwertungshonorare ein:
Bei Telefonansagen wird zwischen klassischen Ansagen (Warteschleife, Mailbox / AB, etc.) und Werbespots in Warteschleifen differenziert. Die Sprachaufnahmen sind vom Auftraggeber zwar in beiden Fällen pro Modul und Telefon-Hauptanschluss zu bezahlen, doch im Gegensatz zu den klassischen Ansagen ist das Verwertungsrecht für den Werbespot in Warteschleife auf ein Jahr begrenzt, sodass in diesem Fall für jedes neue Nutzungs-Jahr ein weiteres Verwertungshonorar an den Sprecher zu bezahlen ist.
Grundlegend ist stets die individuell getroffene Vereinbarung, nicht die AGB der Sendeanstalten oder Broadcaster. Ansonsten gelten die folgenden Bedingungen analog
Werden die Sprachaufnahmen zur internen Anwendung entgolten, ist der Auftraggeber berechtigt, aus dem Material beliebig viele Anwendungen herzustellen, sowie diese für interne Präsentations- und Schulungs-Zwecke zu nutzen. Unter keinen Bedingungen dürfen diese Sprachaufnahmen ohne die ausdrückliche Genehmigung des Sprechers in irgendeiner Form kommerziell angewendet oder veröffentlicht werden. Mit jeder Verwertung der Sprachaufnahmen oder auch nur Teilen daraus, wird jeweils neben dem Honorar für die interne Anwendung auch ein Verwertungs-Honorar für die kommerzielle Anwendung fällig.
Wird die Sprachaufnahme zur kommerziellen Anwendung entgolten, ist der Auftraggeber berechtigt, diese innerhalb des vertraglich definierten Rahmens (Anzahl der Auslieferungen von TTS-gestützten Produkten mit/ohne Gerätebindung innerhalb eines Jahreszeitraums) zu verwerten. Maßgeblich für den Beginn des Verwertungszeitraums ist das Datum des Produktionsabschlusses, spätestens jedoch das Datum der Erstauslieferung. Für jedes weitere Jahr ist dem Sprecher erneut ein Verwertungshonorar zu bezahlen, das sich jeweils wieder nach der Anzahl der Auslieferungen und der Gerätebindung berechnet.
Die Honorare orientieren sich an den transparent unter www.sprecherpreise.de erläuterten Gagen, die sich ihrerseits auf die aktuelle GDS (Gagenliste Deutscher Sprecher) bzw. die Gagenliste des VDS (Verband Deutscher Sprecher) stützen, welche beide dort in ihrer jeweils aktuellen Fassung heruntergeladen werden können. Ungeachtet dessen behält sich der Sprecher vor, zu jeder Anfrage ein individuelles Angebot zu erstellen, bzw. eine freie Honorarvereinbarung zu treffen.
Die Künstlersozialabgabe ist nicht in den Honoraren enthalten und ist vom Auftraggeber eigenverantwortlich an die Künstlersozialkasse (KSK) abzuführen.
Sagt der Auftraggeber eine Produktion nicht rechtzeitig, d.h. werktags mindestens 18 Stunden vor dem festgelegten Termin ab, wird ein Ausfallhonorar i.H.v. 45% des vertraglich vereinbarten Honorars zugunsten des Sprechers fällig.
Kann, umgekehrt, der Sprecher einen festgelegten Produktionstermin nicht einhalten, so haftet er nicht für die dem Auftraggeber dadurch entstehenden Kosten, sofern er nachweist, dass die Gründe dafür nicht von ihm zu vertreten sind (z.B. Krankheit oder höhere Gewalt).
Werden Sprachaufnahmen außerhalb der BRD verwertet, so wird für jedes einzelne Land jeweils ein weiteres nationales Verwertungsrecht fällig.
Vor der ersten Verwertung einer Sprachaufnahme bzw. der damit verbundenen Produktion – ob im Original, Teilen, Varianten, innerhalb oder außerhalb des für Auswahl des Mediums, Zeitraums oder Reichweite vereinbarten Rahmens – muss der Auftraggeber dem Sprecher mitteilen, wann die Verwertung(en) stattfinden.
In Ausnahmefällen, die vom Auftraggeber zu begründen sind, können die Informationen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erstverwertung nachgereicht werden. Der Sprecher kann für die Zeitspanne zwischen Fälligkeit der Information (Erstverwertung bzw. maximal 10 Tage danach) und dem Zeitpunkt, an dem er Kenntnis davon erlangt, 10% Zinsen p.a. aus dem Rechnungsbetrag einfordern, sofern der Auftraggeber seiner Informationspflicht nicht fristgemäß nachgekommen ist. Das Recht auf Verzugszinsen aus Zahlungsverzug bleibt hiervon unberührt.
Verstößt der Auftraggeber gegen den vertraglich vereinbarten Rahmen (Medium, Reichweite, Zeitraum) der Verwertung einer Sprachaufnahme, Produktion oder Teilen daraus oder seine Informationspflicht, wird eine Vertragsstrafe fällig. Diese beträgt das vierfache des vereinbarten Verwertungshonorars und ist dem Sprecher zusätzlich zu diesem zu zahlen. Jeder einzelne Verstoß für sich, begründet die Verpflichtung zur Zahlung einer solchen Vertragsstrafe, wobei die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs explizit ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für entsprechende Verstöße Dritter, die auf Veranlassung des Auftraggebers an der Produktion beteiligt sind bzw. waren.
Der Sprecher ist berechtigt, jede Produktion in der seine Stimme zu hören ist, zum Zwecke der Eigenwerbung frei zu veröffentlichen (bei Hörbüchern maximal 30 Sekunden), soweit der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht. Davon abweichende individuelle Einzelvereinbarungen sind möglich und bedürfen der Schriftform.
Der Sprecher haftet nicht für den Inhalt der Produktionen.
Die vorstehenden AGB gelten mit Auftragsvergabe an den Sprecher als vereinbart, im Übrigen gelten nicht automatisch die AGB des Auftraggebers.
Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Sprechers.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
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